Gemeinde Stetten am kalten Markt

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Stetten am kalten Markt
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Auskunftssperre im Melderegister beantragen

Mit einer Auskunftssperre können Sie erreichen, dass Ihre Wohnortgemeinde nur noch in eng begrenzten Ausnahmefällen eine Melderegisterauskunft (z.B. Name, Anschrift) über Sie erteilt.

Ist eine Auskunftssperre eingetragen, gilt Folgendes:

  • Wenn die Meldebehörde trotz der eingetragenen Sperre eine Auskunft erteilen möchte, muss sie Sie zuvor anhören.
  • Die Meldebehörde muss jedenfalls die Auskunft verweigern, wenn dadurch für Sie oder eine andere Person Gefahren für
    • Leben,
    • Gesundheit,
    • persönliche Freiheit
    • oder ähnliche schutzwürdige Belange entstehen.
  • In allen anderen Fällen darf die Meldebehörde nur Auskunft erteilen, wenn das Interesse der auskunftsuchenden Person Ihr Interesse an der Verweigerung der Auskunft überwiegt.

Die Auskunftssperre gilt bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres, das auf die Antragstellung folgt. Sie können eine Verlängerung beantragen.

Tipp: Sie möchten nur die Weitergabe Ihrer Daten (z.B. an Adressbuchverlage, an Presse und Rundfunk, bei Alters- und Ehejubiläen oder an Parteien und Wählergruppen bei Wahlen und Abstimmungen) oder automatisierte Melderegisterauskünfte an Privatpersonen über das Internet verhindern? Für diese Fälle reicht es aus, wenn Sie bei Ihrer Wohnsitzgemeinde Widerspruch gegen die entsprechende Auskunftserteilung einlegen. Für einen solchen Widerspruch sind keine Begründung und kein berechtigtes Interesse erforderlich.

Generelle Zuständigkeit:

die Meldebehörde Ihres Wohnortes

Meldebehörde ist

  • die Gemeinde-/Stadtverwaltung des Wohnortes beziehungsweise
  • die Verwaltungsgemeinschaft oder die Gemeinde, die die Aufgaben der Meldebehörde für die Wohnortgemeinde erfüllt.

Voraussetzungen:

Voraussetzung ist:

Sie können ein berechtigtes Interesse (z.B. Schutz vor einer Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange) an der Verweigerung von Melderegisterauskünften über Ihre Person nachweisen.

Unterlagen:

Die Meldebehörde kann folgende Unterlagen verlangen:

  • Personalausweis oder Reisepass oder
    • bei schriftlicher Beantragung: Kopie des Reisepasses oder Personalausweises
  • im Einzelfall auch Unterlagen zum Nachweis des berechtigten Interesses

Ablauf:

Sie können die Auskunftssperre formlos schriftlich oder persönlich bei der Meldebehörde Ihres Wohnortes beantragen. Sie müssen dabei Ihr berechtigtes Interesse glaubhaft machen.

Hinweis: Die Auskunftssperre gilt nur für die Meldebehörde, bei der Sie sie beantragt haben. Sie wollen verhindern, dass auch die Meldebehörden Ihres früheren Wohnsitzes oder Ihres Nebenwohnsitzes Ihre neue Anschrift bekannt geben? Dann müssen Sie bei diesen ebenfalls eine Auskunftssperre beantragen.

Kosten:

für die Eintragung der Auskunftssperre: keine

Hinweis: Die Meldebehörde kann für eine Ablehnung der Auskunftssperre Gebühren erheben.

Rechtsgrundlage:

§ 33 Meldegesetz (MG) (Auskunftssperre)

Zuständige Personen:

Sabine Grom
Zimmer 1 EG
Rathausplatz 1
72510 Stetten am kalten Markt
Tel.: 07573 951518
Fax: 07573 951556
grom(@)stetten-akm.de

Sprechzeiten:
Öffnungszeiten:
Montag - Mittwoch von 08:00 Uhr - 12:15 Uhr
Donnerstag von 8.00 Uhr - 12.15 Uhr und 14:00 Uhr - 18:00 Uhr
Freitag von 08:00 Uhr - 11:30 Uhr

Gisela Renz
Zimmer 1 EG
Rathausplatz 1
72510 Stetten am kalten Markt
Tel.: 07573 951513
Fax: 07573 951556
renz(@)stetten-akm.de

Sprechzeiten:
Öffnungszeiten:
Montag - Mittwoch von 08:00 Uhr - 12:15 Uhr
Donnerstag von 8.00 Uhr - 12.15 Uhr und 14:00 Uhr - 18:00 Uhr
Freitag von 08:00 Uhr - 11:30 Uhr

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