Gemeinde Stetten am kalten Markt

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Stetten am kalten Markt
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Zulassungsbescheinigung Teil I (nach Verlust)

Bei Verlust oder Diebstahl Ihres alten Fahrzeugscheines oder Ihrer Zulassungsbescheinigung Teil I benötigen Sie dafür einen Ersatz.

Da ein Nebeneinander von neuer Zulassungsbescheinigung Teil I und altem Fahrzeugbrief nicht möglich ist, wird auch für den alten Fahrzeugbrief die Zulassungsbescheinigung Teil II neu ausgestellt.

Hinweis: Falls Sie das verloren geglaubte Zulassungsdokument nach Ausstellung des Ersatzdokumentes wieder finden, müssen Sie das alte wieder aufgefundene Dokument unverzüglich bei der Zulassungsbehörde abgeben.

Generelle Zuständigkeit:

die Zulassungsbehörde, in deren Zuständigkeit der Halter seinen Hauptwohnsitz hat (sonst: Betriebssitz oder Ort der Niederlassung)

Zulassungsbehörde ist,

  • für einen Stadtkreis: die Stadtverwaltung
  • für einen Landkreis: das Landratsamt

Bezugsort:

Geben Sie in der Ortswahl Ihren Hauptwohnsitz, den Betriebssitz oder Ort der Niederlassung ein.

Voraussetzungen:

Diebstahlsanzeige beziehungsweise Verlustbestätigung

Unterlagen:

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • bei Vertretung mit schriftlicher Vollmacht: zusätzlich
    • gültiger Personalausweis oder Reisepass des Bevollmächtigten
  • bei minderjährigen Fahrzeughaltern: zusätzlich
    • Einverständniserklärung und Ausweisdokumente der Sorgeberechtigten
  • Verlusterklärung, im Einzelfall Versicherung an Eides statt
  • gegebenenfalls zusätzlich eine Bestätigung der Polizei über die Diebstahlsanzeige
  • Zulassungsbescheinigung Teil II oder alter Fahrzeugbrief
  • Nachweis der Hauptuntersuchung

Ablauf:

Sie müssen als Halter des Fahrzeugs den Antrag auf Ausstellung einer Zulassungsbescheinigung Teil I bei der Zulassungsbehörde stellen, die das amtliche Kennzeichen zugeteilt hat. Sie können hierzu auch einen Vertreter mit Ihrer schriftlichen Vollmacht beauftragen.

Soweit ein Antragsformular notwendig ist, können Sie es vorab bei der Zulassungsbehörde besorgen und zu Hause ausfüllen. Je nach Angebot Ihrer Zulassungsbehörde steht ein Downloadformular oder ein Onlinedienst über das Internet zur Verfügung.

Sie können den Antrag schriftlich übermitteln oder persönlich stellen. Allerdings kann die Zulassungsbehörde eine Versicherung an Eides statt über den Verbleib des Fahrzeugscheins verlangen.

Hinweis: Alternativ können Sie die eidesstattliche Versicherung vor einem Notar abgeben. In diesem Fall kann der Antrag von einem Vertreter mit schriftlicher Vollmacht erfolgen, der die eidesstattliche Versicherung vorzulegen hat.

Kosten:

Die Gebühren werden nach Verwaltungsaufwand erhoben (ab 10,90 Euro).

Rechtsgrundlage:

Zuständige Behörden:

Landratsamt Sigmaringen
Leopoldstraße 4
72488 Sigmaringen
Tel.: 07571/102-0
Fax: 07571/102-1234
info(@)LRASIG.DE

Sprechzeiten:
Mo-Fr: 08.30-12.00 Do: 14.00-18.00

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