Gemeinde Stetten am kalten Markt

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Stetten am kalten Markt
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Abfallentsorgung und Müllabfuhr

Die Abfallbeseitigung und -verwertung in Baden-Württemberg ist Aufgabe der Stadt- und Landkreise, die für ihr Gebiet jeweils unterschiedliche Regelungen getroffen haben.

Über das für Ihre Stadt beziehungsweise Ihren Landkreis geltende System und die einzelnen Bestimmungen können Sie sich auf den Internetseiten Ihrer Abfallbehörde näher informieren. Dazu gehören Informationen über die Abfallgebühren, Müllbehälter (vorgeschriebene Größen, Bestellmöglichkeit), Abfallkalender und Abfallarten. Auskünfte und Beratung erhalten Sie auch schriftlich oder telefonisch.

Beachten Sie, dass einige Landkreise die Zuständigkeit für das Einsammeln der Abfälle auf ihre Gemeinden übertragen haben. Ob dies in Ihrem Landkreis der Fall ist, erfahren Sie ebenfalls auf den Internetseiten Ihrer Abfallbehörde.

Bei Wegzug aus dem Einzugsgebiet der Abfallbehörde werden von der bisher zuständigen Abfallbehörde zuviel bezahlte Müllgebühren teilweise zurückerstattet.

Unterschieden werden muss zwischen Müll aus privaten Haushalten und gewerblichem Müll, für den es Sonderregelungen gibt. Auch gibt es für viele Müllarten besondere Bestimmungen (z.B. Altpapier, Glas, Batterien, Elektrogeräte). Auskünfte erteilt die zuständige Stelle.

Generelle Zuständigkeit:

die Abfallbehörde

Abfallbehörde ist

  • wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung
  • wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt

Unterlagen:

in manchen Fällen: aktuelle Meldebestätigung

Ablauf:

Informieren Sie sich bitte bei der für Sie zuständigen Stelle darüber, ob entsprechend der für Ihren Wohnort gültigen Satzung jeder Haushalt oder jede Hausnummer einen Müllbehälter besitzen muss. In vielen Stadt- und Landkreisen ist ein Müllbehälter pro Haushalt vorgeschrieben. Teilweise ist es auch möglich, mit anderen Bewohnern gemeinsam einen Müllbehälter zu benutzen.

Kosten:

Es gibt keine landesweit einheitliche Gebührenregelung. Die Höhe der Abfallgebühren wird von den kommunalen Hauptorganen (Gemeinderat oder Kreistag) durch Satzung festgelegt. Erkundigen Sie sich bitte bei der für Sie zuständigen Stelle.

Formulare:

Rechtsgrundlage:

örtliche Satzung

Zuständige Behörden:

Landratsamt Sigmaringen
Leopoldstraße 4
72488 Sigmaringen
Tel.: 07571/102-0
Fax: 07571/102-1234
info(@)LRASIG.DE

Sprechzeiten:
Mo-Fr: 08.30-12.00 Do: 14.00-18.00

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