Betreuungsrecht
Informationen zum Betreuungsrecht (Vorsorge)- Vollmacht & Patientenverfügung
Vorsorgevollmacht
Es kann jeden von uns treffen, plötzlich und unterwartet oder schleichend, durch einen Unfall oder eine Krankheit ist man nicht mehr in der Lage sich selbst um seine Angelegenheiten zu kümmern. Denn auch Familienangehörige dürfen dann Ihre Angelegenheiten nicht ohne Bevollmächtigung erledigen. Wenn nicht rechtzeitig Vorsorge getroffen wurde, erfolgt dann in der Regel die Anordnung einer rechtlichen Betreuung.
Es ist deshalb sehr wichtig sich Gedanken um die Vorsorge zu machen. Denn mit der Erteilung einer wirksamen Vorsorgevollmacht kann eine rechtliche Betreuung und das damit verbundene umfangreiche Verfahren zur Bestellung eines Betreuers, verhindert werden.
Was ist eine Vorsorgevollmacht?
In der Vorsorgevollmacht bestimmen Sie als Vollmachtgeber eine oder mehrere Personen Ihrer Wahl, an Ihrer Stelle für Sie zu handeln, wenn Sie selbst nicht mehr dazu in der Lage sind. Die von Ihnen bevollmächtigten Person oder Personen handeln dann für Sie, in dem in der Vollmacht festgelegten Aufgabenkreis.
Wo erhalte ich ein Formular?
Hier können Sie ein Formular für die Vorsorgevollmacht herunterladen und ausdrucken oder Sie erhalten das Formular auch bei uns im Rathaus, Zimmer E2 Frau Ritter.
Vorsorgevollmacht PDF-Dokument500,14 KB09.02.2026
Weiterhin möchten wir noch darauf aufmerksam machen, dass die Verbraucherzentrale über den Link die Möglichkeit bietet, online Ihre individuelle Online-Vorsorgevollmacht, Online-Patientenverfügung und Online-Betreuungsverfügung zu erstellen.
Ebenfalls stehet Ihnen die Betreuungsbehörde des Landratsamt Sigmaringen für weitere Fragen zum Thema Vorsorgevollmacht und auch zur Terminvereinbarung zur Beglaubigung Ihrer Vorsorgevollmacht gern zur Verfügung.
Information - Vorsorge und Patientenrecht PDF-Dokument1,75 MB09.02.2026
Betreuungsverfügung
Die Betreuungsverfügung soll für den Fall der Betreuungsbedürftigkeit Vorsorge treffen. Durch sie soll Einfluss auf die Auswahl des Betreuers und die Führung der Betreuung genommen werden. Ihr Vorteil ist, dass sie nur dann Wirkungen entfaltet, wenn es tatsächlich erforderlich wird (§ 1814 BGB).
Bei der Betreuungsverfügung geht es - anders als bei der Vorsorgevollmacht - nicht darum, eine Betreuung zu vermeiden, sondern diese, insbesondere die Auswahl des Betreuers und dessen Betreuerpflichten zu beeinflussen. Wird eine rechtliche Betreuung für einen Menschen notwendig, hat das Betreuungsgericht bei der Auswahl eines Betreuers die in der Betreuungsverfügung getätigten Vorschläge dann zu berücksichtigen. In der Betreuungsverfügung können Regelungen zum Aufenthalt, zu ärztlichen Behandlungen, zur Organisation der persönlichen Angelegenheiten und Ähnlichem getroffen werden. Sie sollte schriftlich verfasst werden.
Die Betreuungsverfügung erhalten Sie entweder hier zum selber ausdrucken oder bei uns im Rathaus, Zimmer E2 Frau Ritter.
