Bodenrichtwerte zum 31.12.2020
Festsetzung der Bodenrichtwerte in der Gemeinde Stetten am kalten Markt
Gemäß § 193 Abs. 5 des Baugesetzbuches ist die Bodenrichtwertermittlung eine Aufgabe des Gutachterausschusses. Der Bodenrichtwert ist der durchschnittliche Lagewert des Bodens für eine Mehrheit von Grundstücken, für die im Wesentlichen gleiche Nutzungs- und Wertverhältnisse vorliegen. Die Bodenrichtwerte sind in bebauten Gebieten mit dem Wert ermittelt worden, der sich ergeben würde, wenn die Grundstücke unbebaut wären.
Abweichungen eines einzelnen Grundstücks von dem Bodenrichtwertgrundstück in den wertbeeinflussenden Merkmalen und Umständen -wie Erschließungszustand, spezielle Lage, Art der baulichen Nutzung, landwirtschaftliche Nutzungsart, Bodenbeschaffenheit, Grundstücksgestalt - bewirken in der Regel entsprechende Abweichungen seines Verkehrswertes von dem Bodenrichtwert.
Festsetzung der Bodenrichtwerte in der Gemeinde Stetten am kalten Markt
Der Gutachterausschuss der Gemeinde Stetten am kalten Markt hat in seiner Sitzung am 11.03.2021 die Festsetzung der Bodenrichtwerte beraten und diese
zum 31.12.2020 festgesetzt (Preise pro qm):
Gemeinde Stetten am kalten Markt | Bodenrichtwerte zum 31.12.2020 | |||||
Gemeindeteil | Art der Nutzung | Baureifes Land | Rohbauland | Bauerwartungsland | Landwirtschaft | Landwirtschaft |
Grünland | Acker | |||||
Stetten a.k.M. | Wohnungsbau | 79,00 € | 15,00 € | 8,50 € | 1,20 € | 2,00 € |
Gewerbebau | 30,00 € | 9,00 € | 4,50 € | |||
Frohnstetten | Wohnungsbau | 55,00 € | 15,00 € | 8,50 € | 1,20 € | 2,00 € |
Gewerbebau | 30,00 € | 9,00 € | 4,50 € | |||
Glashütte | Wohnungsbau | 47,00 € | 10,00 € | 5,00 € | 1,20 € | 2,00 € |
Nusplingen | Wohnungsbau | 65,00 € | 15,00 € | 6,00 € | 1,20 € | 2,00 € |
Gewerbebau | 30,00 € | 9,00 € | 4,50 € | |||
Storzingen | Wohnungsbau | 51,50 € | 15,00 € | 6,00 € | 1,20 € | 2,00 € |
Gewerbebau | 30,00 € | 9,00 € | 4,50 € | |||
Die Baulandqualität eines Grundstücks ist u. a. abhängig von der Lage, der Beschaffenheit und der Nutzbarkeit. Die Nutzbarkeit ist abhängig vom städtebaulichen Entwicklungszustand.
Bauerwartungland, Flächen, die nach ihrer Eigenschaft, ihrer sonstigen Beschaffenheit und ihrer Lage eine bauliche Nutzung in absehbarer Zeit tatsächlich erwarten lassen. Dies Erwartung gründet sich u. a. auf der Darstellung dieser Flächen im Flächennutzungsplan.
Rohbauland, Flächen die nach den §§30, 33 und 34 des Baugesetzbuches für eine bestimmte Nutzung bestimmt sind, deren Erschließung aber noch nicht gesichert ist oder die Lage, Form oder Größe für eine bauliche Nutzung unzureichend gestaltet sind. Das Rohbauland ist i.d.R. noch nicht parzelliert; Flächen für Erschließungsanlagen noch nicht freigelegt.
Baureifes Land, Flächen die nach öffentlich rechtlichen Vorschriften baulich nutzbar sind. Baureifes Land muss mindestens eine gesicherte Erschließung aufweisen.