Gemeinde Stetten am kalten Markt

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Bodenrichtwerte zum 1. Januar 2022

Festsetzung der Bodenrichtwerte in der Gemeinde Stetten am kalten Markt

Gemeinsamer Gutachterausschuss bei der Stadt Sigmaringen - Bekanntmachung der Bodenrichtwerte für die Gemeinde Stetten am kalten Markt zum Stichtag 1. Januar 2022

Aufgrund von § 196 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) und § 12 Gutachterausschussverordnung (GuAVO) hat der Gemeinsame Gutachterausschuss bei der Stadt Sigmaringen am 28. Juni 2022 die Bodenrichtwerte zum Stichtag 1. Januar 2022 ermittelt.

Bodenrichtwerte sind durchschnittliche Lagewerte, bezogen auf den Quadratmeter Grundstücksfläche, für eine Mehrzahl von Grundstücken mit im Wesentlichen gleichen Nutzungs- und Wertverhältnissen. In bebauten Gebieten sind die Bodenrichtwerte mit dem Wert ermittelt, der sich ergeben würde, wenn der Boden unbebaut wäre.

Neben dieser Bekanntmachung werden die Bodenrichtwerte und die Abgrenzung der Bodenrichtwertzonen in das Bodenrichtwertinformationssystem des Landes Baden-Württemberg (BORIS-BW -www.gutachterausschuesse-bw.de-) eingestellt. Die Daten können dort kostenfrei elektronisch abgerufen werden. Sie werden voraussichtlich innerhalb der nächsten vier Wochen zur Verfügung stehen.

Abweichungen des einzelnen Grundstücks in den wertbestimmenden Eigenschaften wie Lage und Erschließungszustand, Form, Größe, Bodenbeschaffenheit, Art und Maß der baulichen Nutzung, Grundstücksgestalt oder Immissionen bewirken i. d. R. Abweichungen  des Verkehrswertes von dem Bodenrichtwert. Bei Bedarf können Antragsberechtigte beim Gutachterausschuss ein Gutachten über den Verkehrswert beantragen.

Die Bodenrichtwerte gehen von einem voll erschlossenen, nach Baugesetzbuch und Kommunalabgabengesetz beitragsfreien und altlastenfreien Grundstück aus.

Bodenrichtwerte haben keine bindende Wirkung. Ansprüche hinsichtlich des Bauplanungs- und Bauordnungsrechts (z. B. Bebaubarkeit eines Grundstücks) können aus den Bodenrichtwerten und den Bodenrichtwertzonen nicht abgeleitet werden.

Sigmaringen, den 15. Juli 2022

 gez.

Markus Beck

Vorsitzender des Gemeinsamen Gutachterausschusses                 

Festsetzung der Bodenrichtwerte in der Gemeinde Stetten am kalten Markt    
 

Bodenrichtwerte Gemeinde Stetten am kalten Markt; Stichtag: 01.01.2022

Richtwertzone

Lagebeschreibung

Art der

baulichen

Nutzung

Bodenrichtwert
(€/m²)

 

Stetten a. k. M.

 

 

0101

Ortskern, Ortsmitte

MI

65

0102

Bebauungsbereich Guldenberg/Schelmengrube

WA

79

0103

Frohnstetter Straße (erschließungsbeitragspflichtig)

MI

35

0104

Beb.-bereich zw. Berliner Str./Hardtstr. und Europastr.

WA

79

0105

Wohngebiet Brühl, Bauabschnitte 1-3

WA

85

0106

Wohngebiet Brühl, Bauabschnitt 4

WA

110

0107

Wohngebiet Kleebühl

WA

79

0108

Kleebühl Süd, Mischgebietflächen

MI

65

0109

Kleebühl Süd, Gewerbeflächen

GE

30

0110

Wohngebiet Europastraße

WA

85

0111

Reboul II, Mischgebietflächen

MI

65

0112

Reboul II, Gewerbeflächen

GE

30

0113

Gewerbegebiet In der Breite

GE

30

0130

Bei der Schelmengrube (Bauerwartungsland)

E

15

0131

Im Brühl (Bauerwartungsland)

E

15

 

 

 

 

 

Gemeinbedarfsflächen

 

 

0150

Schulzentrum/Alemannenhalle

 GB

*

0151

Friedhof

FH

*

0152

Heubergstadion/Bauhof/Tennisanlage

GB

*

0154

Truppenübungsplatz Heuberg

MIL

*

 

 

 

 

 

Stetten a. k .M., Außenbereich

 

 

0191

Agrarland, Ackerflächen

A

2,00

0192

Agrarland, Grünland

GR

1,20

0193

Agrarland, Waldflächen

F

0,50

0194

Wohnnutzung im Außenbereich

ASB

25

0195

Landw. Betriebsgebäude im Außenbereich

LP

15

0196

Sonstige baul. Nutzung im Außenbereich

ASB

20

 

 

 

 

 

Frohnstetten

 

 

0201

Ortsmitte

MI

55

0202

Wohngebiet Frohnstetten West

WA

60

0203

Wohngebiet Baumgärten

WA

60

0204

Wohngebiet Heusteig

WA

60

0206

Mischgebietflächen Talweg (erschließungsbeitagspflichtig)

MI

25

0210

Gewerbeflächen Brunnenstraße

GE

30

0211

Gewerbegebiet Amerikastraße

GE

30

0212

Gewerbegebiet Ebinger Straße

GE

30

 

 

 

 

 

Gemeinbedarfsflächen

 

 

0250

Sportanlage Riederwäldle

SPO

*

 

 

 

 

 

Frohnstetten, Außenbereich

 

 

0291

Agrarland, Ackerflächen

A

2,00

0292

Agrarland, Grünland

GR

1,20

0293

Agrarland, Waldflächen

F

0,50

0294

Wohnnutzung im Außenbereich

ASB

25

0295

Landw. Betriebsgebäude im Außenbereich

LP

15

0296

Sonstige baul. Nutzung im Außenbereich

ASB

20

 

 

 

 

 

Glashütte

 

 

0301

Oberglashütte

MD

45

0302

Unterglashütte, Ortsbereich

MD

45

0303

Unterglashütte, Wohngebiet Oberöschle

WA

50

0304

Unterglashütte, Raiffeisenstraße (erschließungsbeitagspfl.)

MD

25

0305

Unterglashütte, Reiftalweg (erschließungsbeitragspflichtig)

WA

25

 

 

 

 

 

Glashütte, Außenbereich

 

 

0391

Agrarland, Ackerflächen

A

2,00

0392

Agrarland, Grünland

GR

1,20

0393

Agrarland, Waldflächen

F

0,50

0394

Wohnnutzung im Außenbereich

ASB

25

0395

Landw. Betriebsgebäude im Außenbereich

LP

15

0396

Sonstige baul. Nutzung im Außenbereich

ASB

20

 

 

 

 

 

Storzingen

 

 

0401

Ortsbereich

MD

52

0405

Gewerbegebiet Grund/Hasenäcker

GE

30

0406

SO-Gebiet Photovoltaikanlage Neuhaus

SO

8

 

Gemeinbedarfsflächen

 

 

0450

Sportplatzgelände Spielberg

SPO

*

 

 

 

 

 

Storzingen, Außenbereich

 

 

0491

Agrarland, Ackerflächen

A

2,00

0492

Agrarland, Grünland

GR

1,20

0493

Agrarland, Waldflächen

F

0,50

0494

Wohnnutzung im Außenbereich

ASB

25

0495

Landw. Betriebsgebäude im Außenbereich

LP

15

0496

Sonstige baul. Nutzung im Außenbereich

ASB

20

 

 

 

 

 

Nusplingen

 

 

0501

Ortsbereich

MD

55

0502

Wohngebiet Nusplingen West

WA

65

0503

Gewerbeflächen Drei-König-Straße

GE

30

 

 

 

 

 

Nusplingen, Außenbereich

 

 

 

siehe Zonen 0191 - 0196, Nusplingen gehört zur  Gemarkung Stetten a. k. M.

 

 

Die Baulandqualität eines Grundstücks ist u. a. abhängig von der Lage, der Beschaffenheit und der Nutzbarkeit. Die Nutzbarkeit ist abhängig vom städtebaulichen Entwicklungszustand.

Bauerwartungland, Flächen, die nach ihrer Eigenschaft, ihrer sonstigen Beschaffenheit und ihrer Lage eine bauliche Nutzung in absehbarer Zeit tatsächlich erwarten lassen. Dies Erwartung gründet sich u. a. auf der Darstellung dieser Flächen im Flächennutzungsplan.

Rohbauland, Flächen die nach den §§ 30, 33 und 34 des Baugesetzbuches für eine bestimmte Nutzung bestimmt sind, deren Erschließung aber noch nicht gesichert ist oder die Lage, Form oder Größe für eine bauliche Nutzung unzureichend gestaltet sind. Das Rohbauland ist i.d.R. noch nicht parzelliert; Flächen für Erschließungsanlagen noch nicht freigelegt.

Baureifes Land, Flächen die nach öffentlich rechtlichen Vorschriften baulich nutzbar sind. Baureifes Land muss mindestens eine gesicherte Erschließung aufweisen.